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Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Kurzfassung zum Beitrag von Doege/Niermann, StuB 18/2024 S. 713

Niels Doege und Erik Niermann


Nach dem BFH-Urteil vom 28.2.2024 stellt ein Parkhaus Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar (BFH, Urteil vom 28.2.2024 – II R 27/21, NWB ZAAAJ-69751). Diese Grundsätze dürften nicht nur für Parkhäuser, sondern auch auf Hotels und Beherbergungsbetriebe anzuwenden sein.

Sachverhalt

Der Kläger war Alleinerbe seines Vaters (Erblasser). Die Erbeinsetzung erfolgte durch ein notariell beurkundetes Testament. Zum Nachlassvermögen gehörte das Einzelunternehmen des Erblassers. Dieses umfasste ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück. Das Parkhaus hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben. Anschließend verpachtete er es unbefristet an den Kläger. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Erblasser zu gewerblichen Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Tankstelle, die 7,12 % der gesamten Bruttofläche des bebauten Grundstücks ausmachte, war bisher an eine GmbH verpachtet.

In seiner Erklärung zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens gab der Kläger an, es sei kein Verwaltungsvermögen vorhanden. Der Revisionsbeklagte (FA) stellte mit Feststellungsbescheid vom 7.7.2020 den Wert des Betriebsvermögens fest. Die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens wurden auf den erklärten Wert des gesamten mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstücks festgestellt.

Der Einspruch gegen diesen Feststellungsbescheid war erfolglos. Daher erhob der Kläger Klage beim FG Köln. Während des Klageverfahrens wurde die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens und des Werts des Verwaltungsvermögen mit Bescheid vom 10.6.2021 geändert. Die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens entsprachen dem Grundbesitzwert, den die Bewertungsstelle zuvor für das gesamte mit Parkhaus und Tankstelle bebaute Grundstück festgestellt hatte.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei dem mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstück handle es sich insgesamt um Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein und machte die Verletzung von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b Dopppelbuchst. aa und Buchst. b Satz 2 ErbStG geltend. Der Kläger beantragte, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 10.6.2021 dahingehend zu ändern, dass die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens auf 7,12 % der festgestellten Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (Wert der Tankstelle zzgl. anteiligen Grund und Boden) festgestellt wird, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, dass § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG Parkhausbetriebe als Verwaltungsvermögen einstuft.

Das FA beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Das BMF war dem Verfahren am 27.6.2023 beigetreten und unterstützte inhaltlich das Vorbringen des FA.


Kernaussagen

Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nach dem BFH-Urteil vom 28.2.2024 nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar.

Der BFH vertritt damit eine sehr strenge Auslegung des Wortlauts der Regelungen.

Die Entscheidung des BFH dürfte nicht nur Parkhausbetriebe betreffen, sondern viele weitere Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eigenen Grundbesitz an Dritte überlassen.

Fundstelle(n):
StuB Online Beitrag 2024, NWB WAAAJ-75428

Quelle: NWB vom September 2024 – NWBWAAAJ-75428