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Corona – Kein Durchbruch bei der Fristverlängerung zu den Schlussabrechnungen (BStBK)

Fristende für die Einreichung der Schlussabrechnungen ist der 31.3.2024. Anderslautende Meldungen entsprechen nicht der Wahrheit. Hierauf weist die BStBK aktuell hin.

Hintergrund: Aktuell kursiert die Meldung, dass es einen Durchbruch bei der Fristverlängerung zu den Schlussabrechnungen gäbe. Es wird Anfang Mai als voraussichtlich neues Abgabedatum genannt. Diese Aussage ist falsch.

Die BStBK stellt hierzu klar, dass das aktuelle Fristende der 31.3.2024 ist. Für alle bis dahin nicht eingereichten Schlussabrechnungen erhalten prüfende Dritte Anfang April eine Mahnung. Die Schlussabrechnung ist in den auf die Mahnung folgenden vier Wochen, also bis Anfang Mai, einzureichen (vgl. Ziffer 5 Absatz 6 Vollzugshinweise). Voraussetzung: Es wurde bereits ein Organisationsprofil angelegt.

BStBK, DStV, WPK und die BRAK sind in intensiven Gesprächen mit Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene, um Erleichterungen im Prüfverfahren und Fristverlängerung für die prüfenden Dritten zu erzielen. Sobald es zu Einigungen kommt, wird die BStBK hierüber informieren. Alle anderen kursierenden Informationen sind nicht zutreffend.

Quelle: BStBK online (il)